§ 1357 ABGB – Haftung des Bürgen und Zahlers als Mitschuldner
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).
Rechtsprechung zu § 1357 ABGB
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2024-06-25
2023-03-02
2021-11-29
2020-01-20
2019-05-22
2015-06-12
1989-11-16
1979-11-20
Verweise in dieser Vorschrift
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