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§ 1357 ABGB – Haftung des Bürgen und Zahlers als Mitschuldner

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1357 ABGB

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2021-11-29
2019-05-22
1989-11-16
1979-11-20

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.