§ 902 ABGB – Zeit, Ort und Art der Erfüllung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
Kurz erklärt
§ 902 ABGB regelt, wie Fristen aus Vertrag oder Gesetz zu berechnen sind. Bei einer nach Tagen bestimmten Frist zählt der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mit. Bei Fristen nach Wochen, Monaten oder Jahren endet die Frist an jenem Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Ereignistag nach Benennung oder Zahl entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat, gilt der letzte Tag dieses Monats als Fristende. Ein halber Monat umfasst fünfzehn Tage, als Monatsmitte gilt der fünfzehnte Tag des Monats. Diese Regeln gelten, sofern nichts anderes festgesetzt ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.