Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 902 ABGB – Zeit, Ort und Art der Erfüllung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

§ 902 ABGB regelt, wie Fristen aus Vertrag oder Gesetz zu berechnen sind. Bei einer nach Tagen bestimmten Frist zählt der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mit. Bei Fristen nach Wochen, Monaten oder Jahren endet die Frist an jenem Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Ereignistag nach Benennung oder Zahl entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat, gilt der letzte Tag dieses Monats als Fristende. Ein halber Monat umfasst fünfzehn Tage, als Monatsmitte gilt der fünfzehnte Tag des Monats. Diese Regeln gelten, sofern nichts anderes festgesetzt ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2)Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
(3)Unter einem halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter die Mitte eines Monats der fünfzehnte dieses Monats.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 902 ABGB

50
2026-04-30

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.