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§ 914 ABGB – Auslegungsregeln bey Verträgen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt

Kurz erklärt

Die Bestimmung legt fest, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht am wörtlichen Sinn der Ausdrücke festzuhalten ist. Vielmehr ist die Absicht der Parteien zu erforschen, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 914 ABGB

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2025-01-29
2024-09-05
2024-08-27
2023-09-19
2023-06-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.