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§ 915 ABGB – Auslegung undeutlicher Vertragsbestimmungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 915 ABGB regelt die Auslegung unklarer Vertragsformulierungen. Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass der Verpflichtete sich die geringere statt der schwereren Last auferlegen wollte. Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen geht eine undeutliche Äußerung zu Lasten jener Person, die sich dieser Formulierung bedient hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat (§. 869).

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Rechtsprechung zu § 915 ABGB

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2025-04-30

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.