§ 95 ABGB – Mitwirkung der Ehegatten an der Haushaltsführung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 95 ABGB
2
2022-12-20
1989-05-23
Verweise in dieser Vorschrift
1