§ 91 ABGB – Einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 91 ABGB verpflichtet Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft – insbesondere Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, Beistand und Obsorge – einvernehmlich zu gestalten, wobei sie aufeinander und auf das Wohl der Kinder Rücksicht nehmen und ihre Beiträge voll ausgewogen sein sollen. Ein Ehegatte darf von dieser einvernehmlichen Gestaltung abgehen, wenn kein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder dagegensteht, oder wenn trotz eines solchen Anliegens persönliche Gründe, besonders der Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit, schwerer wiegen. In diesen Fällen müssen sich beide um ein neues Einvernehmen über die Gestaltung der Lebensgemeinschaft bemühen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.