Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 91 ABGB – Einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 91 ABGB verpflichtet Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft – insbesondere Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, Beistand und Obsorge – einvernehmlich zu gestalten, wobei sie aufeinander und auf das Wohl der Kinder Rücksicht nehmen und ihre Beiträge voll ausgewogen sein sollen. Ein Ehegatte darf von dieser einvernehmlichen Gestaltung abgehen, wenn kein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder dagegensteht, oder wenn trotz eines solchen Anliegens persönliche Gründe, besonders der Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit, schwerer wiegen. In diesen Fällen müssen sich beide um ein neues Einvernehmen über die Gestaltung der Lebensgemeinschaft bemühen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
(2)Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 91 ABGB

60
2023-03-01
2022-12-20
2022-09-06
2022-04-26
2022-02-14
2019-06-24
2019-03-26

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.