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§ 94 ABGB – Sonstige Wirkungen der Ehe

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet Ehegatten, nach ihren Kräften und entsprechend der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zu den ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen beizutragen. Wer den Haushalt führt, erfüllt dadurch seinen Beitrag und hat gegen den anderen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen berücksichtigt werden. Der Anspruch besteht auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiter, außer seine Geltendmachung wäre, besonders wegen der Trennungsgründe, Rechtsmissbrauch. Unterhalt steht auch zu, soweit der eigene Beitrag nicht geleistet werden kann. Auf Verlangen ist der Unterhalt auch bei aufrechtem Haushalt ganz oder teilweise in Geld zu leisten, sofern nicht unbillig. Ein Vorausverzicht auf den Unterhaltsanspruch ist unwirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2)Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3)Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 94 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.