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Europaius

§ 982 ABGB – Beschränkung der wechselseitigen Klagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zwanzigstes Hauptstück – Von dem Leihvertrage

Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreyßig Tagen nicht gerüget; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.

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Rechtsprechung zu § 982 ABGB

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2014-10-02
1989-06-15

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.