Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 981 ABGB – Erhaltungskosten der Leihsache

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zwanzigstes Hauptstück – Von dem Leihvertrage · nichtamtliche Überschrift

Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 981 ABGB

9
2023-09-20
2021-05-27
2006-03-30
2006-03-30
2006-03-30
2005-03-09

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.