§ 107 ArbVG – Anfechtung durch den Arbeitnehmer
In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 107 ArbVG
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2025-06-25
1993-01-13
1986-10-28
1986-02-18
1980-03-28
1979-01-31
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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