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§ 116 ArbVG – Freizeitgewährung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

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Rechtsprechung zu § 116 ArbVG

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2024-02-19
2018-10-30
2018-03-23
2013-07-24
2009-04-22

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

2

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