§ 116 ArbVG – Freizeitgewährung
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Rechtsprechung zu § 116 ArbVG
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2024-02-19
2018-10-30
2018-03-23
2017-10-18
2013-07-24
2009-04-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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