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§ 12 ArbVG – Außenseiterwirkung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2)Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.

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Rechtsprechung zu § 12 ArbVG

3
2026-04-01
2017-05-24
1998-03-11

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.