§ 12 ArbVG – Außenseiterwirkung
(1)Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2)Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
Rechtsprechung zu § 12 ArbVG
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2026-04-01
2017-05-24
1998-03-11
Verweise auf diese Vorschrift
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