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§ 33 ArbVG – HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

(1)Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art. Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten für Betriebe aller "Art".
(2)Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht Unter die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles fallen nicht 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind; 2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003 ) 4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 , gelten; die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gelten; 5. die privaten Haushalte.

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Rechtsprechung zu § 33 ArbVG

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2020-04-02
2014-02-26
2011-08-29
2009-08-26
2005-01-26

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.