Kurz erklärt
§ 34 ArbVG legt fest, was arbeitsrechtlich als „Betrieb“ gilt: jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine Person oder Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln fortgesetzt bestimmte Arbeitsergebnisse anstrebt, unabhängig davon, ob dabei eine Gewinnabsicht besteht. Ob ein solcher Betrieb vorliegt, stellt das Gericht auf Klage hin fest; das Urteil bindet, solange sich die maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert haben und dies in einem neuen Verfahren festgestellt wird. Klagebefugt sind bei rechtlichem Interesse der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, eine ausreichende Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer; ein bestehender Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2)Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichtes hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(3)Zur Klage im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.