§ 77 ArbVG – Geschäftsführung
(1)Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 67 Abs. 1, 3 und 4, 68, 69 Abs. 1, 2 und 3, 70 Z 1 und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3)Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt
- § 3Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
- § 4Kollektivvertragsfähigkeit
- § 67Sitzungen des Betriebsrates
- § 68Beschlußfassung
- § 69Übertragung von Aufgaben
- § 70Autonome Geschäftsordnung
- § 71Vertretung nach außen
- § 72Beistellung von Sacherfordernissen
Verweise auf diese Vorschrift
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