§ 2 ArbVG – HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG Begriff und Inhalt
(1)Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2)Durch Kollektivverträge können geregelt werden: 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien; 2. die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; 3. die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer; 4. Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4; Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4,; 5. Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9; 6. gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien; 7. sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
Rechtsprechung zu § 2 ArbVG
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2019-12-16
2017-05-30
2017-01-19
2016-05-24
Verweise in dieser Vorschrift
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