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§ 72 ArbVG – Beistellung von Sacherfordernissen

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 72 ArbVG

10
2013-10-28
2009-08-26
2008-08-20
2008-08-20
1991-07-10
1987-02-24
1987-02-24

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.