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Europaius

§ 1 GmbHG – Errichtung der Gesellschaft

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen

(1)Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
(2)Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 1 GmbHG

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1973-02-01

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.