§ 101 GmbHG – Erhöhung des Stammkapitals
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Auflösung
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.
Verweise in dieser Vorschrift
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