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Europaius

§ 53 GmbHG

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Dritter Abschnitt – Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

(1)Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.
(2)Der Anmeldung sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beizuschließen.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.