§ 52 GmbHG – Erhöhung des Stammkapitals
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen › Dritter Abschnitt – Abänderungen des Gesellschaftsvertrages
(1)Die Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Beschluß auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraus.
(2)Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden.
(3)Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrage oder Erhöhungsbeschlusse steht den bisherigen Gesellschaftern binnen vier Wochen vom Tage der Beschlußfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu.
(4)Die Übernahmserklärung bedarf der Form eines Notariatsakts.
(5)In der Übernahmserklärung dritter Personen muß der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beurkundet werden. Ferner sind in der Erklärung außer dem Betrage der Stammeinlage auch die sonstigen Leistungen, zu denen der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, anzugeben.
Rechtsprechung zu § 52 GmbHG
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2025-06-04
2025-04-30
2006-04-06
2006-04-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 6Stammkapital und Stammeinlagen
- § 6aBareinlagenprivileg bei Unternehmensfortführung
- § 10Einzahlung der Stammeinlagen
- § 10aDeckung von Fehlbeträgen bei Sacheinlagen
Verweise auf diese Vorschrift
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