§ 115 GmbHG – Konzerne
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – römisch sieben
Kurz erklärt
§ 115 GmbHG definiert den Konzern: Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen bilden einen Konzern, wenn sie zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind; jedes einzelne Unternehmen gilt als Konzernunternehmen. Ebenso liegt ein Konzern vor, wenn ein Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht; herrschendes und abhängiges Unternehmen gelten zusammen als Konzern, jedes einzeln als Konzernunternehmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2)Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens,so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.
Rechtsprechung zu § 115 GmbHG
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2026-02-24
2026-02-24
2024-09-11
2024-06-26
2024-04-04
2024-03-29
2024-03-29
2023-07-13