§ 12 GmbHG – Veröffentlichung der Eintragung
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen · nichtamtliche Überschrift
Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen: 1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; 2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.
Rechtsprechung zu § 12 GmbHG
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1958-12-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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