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Europaius

§ 125 GmbHG – Zwangsstrafen zur Durchsetzung von Offenlegungspflichten

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – römisch acht · nichtamtliche Überschrift

Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 125 GmbHG

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2005-07-14
2005-04-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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