§ 125 GmbHG – Zwangsstrafen zur Durchsetzung von Offenlegungspflichten
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – römisch acht · nichtamtliche Überschrift
Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 125 GmbHG
2
2005-07-14
2005-04-21
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 30dGerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats
- § 30jAufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
- § 91Rechnungslegung und Gläubigeraufforderung bei Liquidation
Verweise auf diese Vorschrift
1