Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 71 GmbHG

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 71 GmbHG

3

Verweise in dieser Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.