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Europaius

§ 84 GmbHG – Auflösung

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Auflösung

(1)Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf; 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96); 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird; 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2)Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

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Rechtsprechung zu § 84 GmbHG

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1965-09-27

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.