§ 84 GmbHG – Auflösung
GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Auflösung
(1)Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf; 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96); 4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird; 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2)Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
Rechtsprechung zu § 84 GmbHG
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2025-03-26
1965-09-27
Verweise in dieser Vorschrift
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