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Europaius

§ 98 GmbHG – Beschluß der Gesellschafter

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Auflösung

Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

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Rechtsprechung zu § 98 GmbHG

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2026-03-27
2017-02-27
2017-02-27

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.