§ 49d MRG – Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001
(1)Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45 durch die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 , treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)§ 1 Abs. 2 und 4, § 16 und § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 , gelten für Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
(3)Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 , durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach § 45 Abs. 1 liegt. Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 .
(4)Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 , ab dem 1. Jänner 2002 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.
Rechtsprechung zu § 49d MRG
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2014-12-16
2014-12-16
2010-03-25
2010-03-25
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1Hauptstück Miete Geltungsbereich
- § 2Haupt- und Untermiete
- § 9Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
- § 16Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- § 20Hauptmietzinsabrechnung
- § 30Kündigungsbeschränkungen
- § 37Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- § 45Wertbeständigkeit des Mietzinses