§ 10 StGB – Entschuldigender Notstand
Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt den entschuldigenden Notstand. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der abgewendete Nachteil und von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in dieser Lage kein anderes Verhalten zu erwarten war. Keine Entschuldigung besteht, wenn sich der Täter der Gefahr ohne rechtlich anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Nahm der Täter die Voraussetzungen irrtümlich an und beruhte dies auf Fahrlässigkeit, wird er wegen fahrlässiger Begehung bestraft, sofern diese mit Strafe bedroht ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.