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§ 10 StGB – Entschuldigender Notstand

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt den entschuldigenden Notstand. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der abgewendete Nachteil und von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in dieser Lage kein anderes Verhalten zu erwarten war. Keine Entschuldigung besteht, wenn sich der Täter der Gefahr ohne rechtlich anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Nahm der Täter die Voraussetzungen irrtümlich an und beruhte dies auf Fahrlässigkeit, wird er wegen fahrlässiger Begehung bestraft, sofern diese mit Strafe bedroht ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.
(2)Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

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Rechtsprechung zu § 10 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.