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§ 11 StGB – Zurechnungsunfähigkeit

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 11 StGB regelt die Zurechnungsunfähigkeit: Wer zur Tatzeit wegen Geisteskrankheit, geistiger Behinderung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft. Die betroffene Person trägt für die Tat somit keine strafrechtliche Schuld.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 11 StGB

157
2026-05-28
2026-05-28
2026-05-28
2026-05-21
2026-04-27
2026-03-03
2026-03-03
2026-03-03

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.