Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 278e StGB – Ausbildung für terroristische Zwecke

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt unter Strafe, wer eine andere Person im Herstellen oder Gebrauch von Sprengstoff, Waffen, schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder einer ebenso gefährlichen, spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode unterweist, wissend, dass die Fähigkeiten dafür eingesetzt werden sollen; Strafe ein bis zehn Jahre. Wer sich selbst entsprechend ausbilden lässt, um eine solche Tat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, wobei die Strafe nicht strenger sein darf als jene für die beabsichtigte Tat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2)Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 278e StGB

2 259
2026-06-08
2026-05-21
2026-05-07
2026-05-06
2026-05-05
2026-04-29
2026-04-27

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

5

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.