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§ 9 StGB – Rechtsirrtum

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Wer das Unrecht seiner Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, sofern ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorwerfbar ist der Irrtum, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er dazu seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach verpflichtet gewesen wäre. Ist der Irrtum vorzuwerfen, gilt bei vorsätzlichem Handeln die Strafdrohung für die vorsätzliche Tat, bei fahrlässigem Handeln jene für die fahrlässige Tat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2)Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3)Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

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Rechtsprechung zu § 9 StGB

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2025-03-31
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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.