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§ 115 StGB – Beleidigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 115 StGB stellt unter Strafe, wer einen anderen öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft, verspottet, körperlich misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, sofern keine andere Bestimmung eine strengere Strafe vorsieht. Vor mehreren Leuten handelt, wer dies in Gegenwart von mehr als zwei, vom Täter und Angegriffenen verschiedenen Personen tut, die das Geschehen wahrnehmen können. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Wer sich nur aus Entrüstung über das Verhalten des anderen zu einer den Umständen nach entschuldbaren derartigen Handlung hinreißen lässt, ist entschuldigt, wenn diese Entrüstung, insbesondere angesichts der seither verstrichenen Zeit, allgemein begreiflich ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
(3)Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 115 StGB

115
2026-05-22
2026-05-11
2026-04-24
2026-03-19
2026-02-26
2026-01-26
2026-01-20

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.