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§ 192 StGB – Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 192 StGB

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2026-05-28
2024-02-02
2021-03-12
2019-03-20
2019-03-20
2019-03-20
2019-03-20

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