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§ 20 StGB – Verfall

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung ordnet an, dass das Gericht Vermögenswerte für verfallen erklären muss, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte dieser Vermögenswerte. Sind die betroffenen Werte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt, erklärt das Gericht stattdessen einen entsprechenden Geldbetrag für verfallen. Lässt sich der Umfang der verfallenen Werte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, setzt ihn das Gericht nach seiner Überzeugung fest.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
(2)Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs. 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
(3)Soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
(4)Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.

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Rechtsprechung zu § 20 StGB

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2026-01-20
2026-01-05

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.