§ 19a StGB – Konfiskation
Kurz erklärt
§ 19a StGB ordnet an, dass Gegenstände zu konfiszieren sind, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die dafür bestimmt waren oder die durch die Tat hervorgebracht wurden – sofern sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. Die Konfiskation erfasst auch Ersatzwerte für solche Gegenstände, wenn sie zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Täters stehen. Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zum Vorwurf gegen den Täter außer Verhältnis stünde.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a)Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(2)Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Rechtsprechung zu § 19a StGB
59
2026-03-18
2026-03-17
2026-02-11