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§ 219 StGB – Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 219 StGB

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1983-05-25
1982-11-09
1975-09-25

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.