§ 218 StGB – Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt sexuelle Belästigung durch geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person, durch intensive Berührung geschlechtsbezogener Körperstellen in würdeverletzender Weise sowie durch unaufgefordertes, absichtliches Übermitteln genitalienzeigender Bildaufnahmen per Telekommunikation oder Computersystem unter Strafe, sofern dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen oder die Würde verletzt. Gleiches gilt für öffentliche geschlechtliche Handlungen unter entsprechenden Umständen. Wissentliche Teilnahme an einer darauf abzielenden Zusammenkunft oder verabredete gemeinsame Begehung werden strenger bestraft. Verfolgung nach Abs. 1, 1a oder 1b setzt Ermächtigung der verletzten Person voraus und erfolgt nur subsidiär zu strenger bedrohten Bestimmungen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.