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§ 222 StGB – Tierquälerei

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 222 StGB stellt Tierquälerei unter Strafe. Strafbar macht sich, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, wer ein Tier aussetzt, obwohl es nicht fähig ist, in Freiheit zu leben, oder wer ein Tier mit dem Vorsatz, dass es Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt. Ebenso strafbar ist, wer – auch nur fahrlässig – mehrere Tiere bei einer Beförderung durch Unterlassen von Fütterung oder Tränke oder auf andere Weise längere Zeit einem qualvollen Zustand aussetzt, sowie wer ein Wirbeltier mutwillig tötet. Die Strafe beträgt in allen Fällen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, 2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3)Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

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Rechtsprechung zu § 222 StGB

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2026-03-18
2026-03-18

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.