§ 223 StGB – Urkundenfälschung
Kurz erklärt
§ 223 StGB stellt Urkundenfälschung unter Strafe. Strafbar macht sich, wer eine falsche Urkunde herstellt oder eine echte verfälscht, um sie im Rechtsverkehr als Beweis für ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache zu verwenden. Ebenso strafbar ist, wer eine solche falsche oder verfälschte Urkunde tatsächlich zu diesem Zweck gebraucht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Rechtsprechung zu § 223 StGB
431
2026-05-12
2026-04-28
2026-04-24
2026-04-23
2026-04-15
2026-04-08
2026-04-08
2026-03-16
Verweise auf diese Vorschrift
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