Kurz erklärt
§ 3 StGB regelt die Notwehr: Wer sich nur mit der Verteidigung wehrt, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich selbst oder einem anderen abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn offensichtlich nur ein geringer Nachteil droht und die Abwehr, besonders wegen der Schwere der dem Angreifer zugefügten Beeinträchtigung, unangemessen ist. Wer das gerechtfertigte Maß überschreitet oder offensichtlich unangemessen handelt, ist bei bloßer Bestürzung, Furcht oder Schrecken nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und diese mit Strafe bedroht ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2)Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.