§ 2 StGB – Begehung durch Unterlassung
Kurz erklärt
§ 2 StGB stellt klar, dass auch bestraft werden kann, wer einen vom Gesetz mit Strafe bedrohten Erfolg nicht abwendet, obwohl ihn dazu eine besondere Rechtspflicht trifft. Voraussetzung ist, dass das Unterlassen der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des strafbaren Tatbildes durch aktives Tun gleichzuhalten ist. Damit kann strafbares Verhalten auch durch Untätigkeit begangen werden, wenn eine besondere Verpflichtung zum Handeln bestand.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.