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§ 319 StGB – Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 319 StGB

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2022-03-21
2021-02-04
1992-12-03

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.