§ 36 StGB – Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
Rechtsprechung zu § 36 StGB
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2026-05-20
2025-03-31
2024-02-06
2022-04-28
2022-01-19
2020-12-30