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§ 37 StGB – Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 37 StGB ordnet an, dass statt einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu verhängen ist, wenn für die Tat höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht sind und es keiner Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Ist eine strengere Strafe als fünf, aber nicht mehr als zehn Jahre angedroht, ist die Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn zusätzlich zur fehlenden Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe für den Täter auch die Geldstrafe genügt, andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
(2)Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe, angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung einer Geldstrafe genügt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 37 StGB

88
2026-05-22
2026-04-13
2026-03-09
2025-02-10
2025-01-31
2025-01-29
2025-01-29

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.