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§ 77 StGB – Tötung auf Verlangen

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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Rechtsprechung zu § 77 StGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.