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Europaius

§ 76 StGB – Totschlag

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 76 StGB bestraft, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten. Entscheidend ist also, dass die heftige Gemütsbewegung für die meisten Menschen nachvollziehbar ist und der Täter aus dieser Erregung heraus handelt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 76 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.