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§ 78 StGB – Mitwirkung an der Selbsttötung

Strafgesetzbuch (StGB)

(1)Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer 1. einer minderjährigen Person, 2. einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder 3. einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021 , leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde, einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, leidet oder die nicht gemäß Paragraph 7, StVfG ärztlich aufgeklärt wurde, dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.

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Rechtsprechung zu § 78 StGB

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2025-01-20
2020-03-31
2016-03-08

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