§ 142 UGB – Übergang des Gesellschaftsvermögens
Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Vierter Titel – Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
Kurz erklärt
§ 142 UGB regelt, was passiert, wenn in einer Personengesellschaft nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt: Die Gesellschaft erlischt dann ohne Liquidation, und das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen einen Gesellschafter über. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, die sinngemäß nach den §§ 137 und 138 zu berechnen ist. Welche Regeln diese beiden Paragraphen konkret für die Berechnung der Abfindung vorsehen, ergibt sich nicht aus § 142 UGB selbst, sondern müsste dort nachgelesen werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 142 UGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 137Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
- § 138Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften