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§ 142 UGB – Übergang des Gesellschaftsvermögens

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht › Vierter Titel – Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

Kurz erklärt

§ 142 UGB regelt, was passiert, wenn in einer Personengesellschaft nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt: Die Gesellschaft erlischt dann ohne Liquidation, und das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen einen Gesellschafter über. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, die sinngemäß nach den §§ 137 und 138 zu berechnen ist. Welche Regeln diese beiden Paragraphen konkret für die Berechnung der Abfindung vorsehen, ergibt sich nicht aus § 142 UGB selbst, sondern müsste dort nachgelesen werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
(2)Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 142 UGB

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2026-04-22
2025-03-28
2025-03-28

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.