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Europaius

§ 164 UGB – Geschäftsführung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 164 UGB

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2026-01-23
2026-01-19
2025-02-13
2024-02-15
2024-02-15
2023-06-19
2023-02-08

Verweise in dieser Vorschrift

1

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